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  Wir sind Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. und erstellen Ihnen Gutachten oder beraten Sie
z. B. bei der Erstabnahme von neuen Anlagen:
  • Kanalbau
  • Kanalsanierung
  • Abscheider Anlagen DIN 1999 & 4040
  • Kanal und Rohrreinigung
Im Einzelnen umfaßt unser Leistungskatalog:

Kosten

Die Kosten, die durch meine Arbeit entstehen, richten sich nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt 80,00 Euro je Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer.

Fahrzeiten werden zum selben Stundensatz berechnet. Benzin- oder Kilometerkosten sind dann bereits enthalten und kommen nicht hinzu. Auch Kosten für Fotos und Kopiergebühren sind in diesem Stundensatz (außer bei Gerichtsgutachten) bereits enthalten und werden nicht gesondert berechnet. Es gibt also keine Neben- oder Zusatzkosten.

Gesondert berechnet werden jedoch Kosten für Helfer (natürlich nur wenn zum Beispiel für Bauteilöffnungen notwendig) und für besondere Untersuchungen wie Kamerabefahrung, Spül und Reinigungsarbeiten, Verwendung von Hebebühnen und ähnliches.

Auf Wunsch führe ich vor Auftragserteilung eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwands durch.

Es kann auch eine Obergrenze der Kosten oder ein Festpreis vereinbart werden.

Aus dieser Kostenstruktur ergibt sich, dass kleinere Untersuchungen mit kurzem schriftlichem Bericht ab etwa 300,00 Euro brutto möglich sind.

Gutachten, die einen Aufwand von mehr als 150 Stunden benötigen, lehne ich nicht generell ab, verweise aber zuvor auf die möglicherweise lange Bearbeitungszeit.

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Privatgutachten

Ein Privatgutachten ist ein Gutachten, dass eine Partei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen erstellen läßt.

Privatgutachten sind urkundlich belegter substantiierter Parteienvortrag; als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar. Sie können dem Gericht Veranlassung geben, den gerichtlichen Sachverständigen noch mal anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei sich widersprechenden Parteigutachten muss das Gericht, wenn es keine eigene Sachkunde besitzt, einnen gerichtlichen Sachverständigen zuziehen.

Selbstverständlich besteht auch an das Privatgutachten der Anspruch, dass es nachprüfbar ist, damit es im Gerichtsprozess uneingeschränkt verwertbar ist. Der Privatgutachter ist nach dem Vertragsrecht zur Haftung verpflichtet.

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Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten bindet die Beteiligten, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Gutachten unterworfen haben. Das Schiedsgutachten entscheidet rechtsverbindlich über den Streitpunkt.

Der Sachverständige übernimmt durch die Festlegung im Schiedsgutachtervertrag die Erstattung eines Schiedsgutachtens. In dem Schiedsgutachtervertrag wird vereinbart, welche Tatsachen und Leistungen, beziehungsweise welche Ursachen durch den Sachverständigen zu bewerten sind. Grundsätzlich ist der Schiedsgutachtenvertrag auf die Feststellung von Tatbestandselementen gerichtet.
Im Gegensatz dazu führt das Schiedsgericht die Entscheidung in einem Rechtsstreit verbindlich bei. Der Rechtsweg von einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen. Der Sachverständige entscheidet an Stelle eines staatlichen Gerichts endgültig über den Streit.

Das Schiedsgutachterverfahren setzt das Bestehen von zwei Verträgen voraus:

  • Im Schiedsgutachtenvertrag unterwerfen sich beide Parteien der Entscheidung eines Schiedsgutachters. Der Rechtsweg wird jedoch durch den Schiedsgutachtenvertrag nicht verwehrt. Die Verbindlichkeit und Nichtnachprüfbarkeit der vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen sollten im Vertrag nochmals hervorgehoben werden um Meinungsverschiedenheiten über die Wirkung des Schiedsgutachtenvertrags zu beheben.
  • Im Schiedsgutachtervertrag beauftragen beide Parteien einen Sachverständigen ein Schiedsgutachten zu erstellen. Der Sachverständige sollte dabei beachten, dass durch die Bindung der Beteiligten an das Gutachten und die rechtsverbindliche Entscheidung seine Feststellung eine weitaus größere Wirkung haben als in einem normalen Gutachten. Das Schiedsgutachterverfahren verwehrt den Beteiligten nicht den Gang zu einem Gericht. Der Rechtsweg ist jedoch insoweit eingeschränkt, als das Gericht sich nicht mehr mit den vom Sachverständigen festgelegten Tatsachen befassen kann. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten beantworteten Fragen können nicht mehr Gegenstand des Verfahrens werden: Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig ist.

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Beweisgutachten

Ein Beweisgutachten ist immer dann notwendig, wenn Gefahr droht, dass ein Objekt nach einer gewissen Zeit nicht mehr in dem Zustand ist, wie zum Zeitpunkt der Beweissicherung.

Wird ein Bauwerk einsturzgefährdet beschädigt, ist es notwendig, dass ein Sachverständiger den Zustand begutachtet und damit "Beweise" für ein späteres Verfahren sichert. Auch kann es sinnvoll sein eine Beweissicherung der Umgebungsbebauung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen, damit eventuelle Vorschäden dem Bauherrn später nicht angelastet werden können.

Die Beweissicherung kann durch ein Gericht aber auch durch eine Privatperson beauftragt werden.

  • Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
    Der Sachverständige wird auf Antrag des Gerichts tätig, um den aktuellen Zustand eines Beweismittels festzuhalten (§§ 485-494 ZPO).
  • Private Beweissicherung
    Der Sachverständige wird aufgrund einer privaten Beauftragung tätig. Dies kann gerade dann sinnvoll sein, wenn keine Zeit ist, ein Gericht oder einen richterlichen Beschluss zu beantragen.
In einem Rechtsstreit wird die private Beweissicherung als Parteivortrag gewertet. Der Vorteil besteht hier jedoch darin, dass der Sachverständige die Funktion eines "Sachverständigen Zeugen" einnimmt und damit im Verfahren nicht abgelehnt werden kann.

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